Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Persönliche Geschäfte

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 7, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1 oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen,
    1. Ziffer eins
      ein persönliches Geschäft (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
      1. Litera a
        Die Person darf das persönliche Geschäft nicht tätigen, das gegen ein Verbot gemäß Artikel 8, 10, oder 12 oder dem Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt;
      2. Litera b
        es ist mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden;
      3. Litera c
        es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft aus diesem Bundesgesetz, dem WAG 2018 oder einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Verordnung oder wird voraussichtlich damit kollidieren;
    2. Ziffer 2
      außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das – würde es sich um ein persönliches Geschäft (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) der relevanten Person handeln – unter Ziffer eins, oder unter Artikel 37, Absatz 2, Buchstabe a oder b der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
      1. Litera a
        ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das – würde es sich um ein persönliches Geschäft (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) der relevanten Person handeln – unter Ziffer eins, oder unter Artikel 37, Absatz 2, Buchstabe a oder b der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
      2. Litera b
        einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Jede unter Absatz eins, fallende relevante Person hat die Beschränkungen für persönliche Geschäfte (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) und die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz eins, getroffen hat, zu kennen.
    2. Ziffer 2
      Die Verwaltungsgesellschaft ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) einer relevanten Person zu unterrichten, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.
    3. Ziffer 3
      Ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.
  3. Absatz 3,Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten (Paragraph 28,) ausgeführt, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sicherzustellen, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte (Artikel 28, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
  4. Absatz 4,Von Absatz eins und 2 ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
    2. Ziffer 2
      persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P18/NOR40239673

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