(3)Absatz 3,Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten (§ 28) ausgeführt, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sicherzustellen, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte (§ 23 WAG 2007) aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten (Paragraph 28,) ausgeführt, so hat die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sicherzustellen, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte (Paragraph 23, WAG 2007) aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.