Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 143

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Hauptstück
Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Aufsicht

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 37,;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583 aus 2010,, (EU) Nr. 584 aus 2010, und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 36,, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 36,; und
    5. Ziffer 5
      die Einhaltung der Paragraphen 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß Paragraph 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz eins a,Die FMA hat die Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
    2. Ziffer 2
      der Vorschriften der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
    durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 147, zu.
  3. Absatz 2,Paragraph 23, KMG 2019 betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des BWG und dieses Bundesgesetzes zusammen.
  5. Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40243398

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