Absatz eins,Die FMA hat
- Ziffer einsdie Einhaltung der Paragraphen 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 37,;
- Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583 aus 2010,, (EU) Nr. 584 aus 2010, und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
- Ziffer 3die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 36,, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
- Ziffer 4die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 36,; und
- Ziffer 5die Einhaltung der Paragraphen 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß Paragraph 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.