(3b)Absatz 3 b,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe von Abs. 138 Abs. 9 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe von Absatz 138, Absatz 9, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.