(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in Paragraph 134, genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Absatz 3, in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.