Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Information an die FMA

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA
    1. Ziffer eins
      das KID und alle Änderungen desselben,
    2. Ziffer 2
      den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
    3. Ziffer 3
      die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht des OGAW
    zu übermitteln. Die in Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in Paragraph 134, genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Absatz 3, in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht und der Prüfbericht über den Abwicklungsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
  4. Absatz 4,Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286 aus 2014, erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Absatz eins und 2 zu übermitteln und gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40245910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P137/NOR40245910

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