Bundesrecht konsolidiert

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Ökostromgesetz 2012 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Abgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
    2. Ziffer 2
      Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom gemäß Paragraph 12, oder gemäß Paragraph 17, besteht, unbeschadet der Regelung in Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung;
    4. Ziffer 4
      Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
    5. Ziffer 5
      Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für jenen Anteil der eingesetzten Energieträger, die aus Energieträgern gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammen.
  2. Absatz 2,Sofern ein Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die Ökostromabwicklungsstelle ebenfalls zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu den gemäß Absatz 3, festgelegten Preisen verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, ist aus dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln, wobei nach Möglichkeit die durch die jeweiligen Technologien verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, zumindest jedoch zwischen Ausgleichsenergie für Windkraft und Ausgleichsenergie für alle anderen Ökostromanlagen zu unterscheiden ist.
  4. Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Betreibern von Anlagen gemäß Paragraph 12,, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, mindestens drei Monate vor Auslaufen des Vertrages ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Kontrahierung zum Preis gemäß Absatz 3, zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.

Schlagworte

Hybridanlage

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P13/NOR40130587

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