Absatz eins,Abgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von
- Ziffer einsAnlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
- Ziffer 2Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom gemäß Paragraph 12, oder gemäß Paragraph 17, besteht, unbeschadet der Regelung in Absatz 2,;
- Ziffer 3Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung;
- Ziffer 4Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- Ziffer 5Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für jenen Anteil der eingesetzten Energieträger, die aus Energieträgern gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammen.