Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Akkreditierung erlischt:
    1. Ziffer eins
      im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
    5. Ziffer 5
      im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.
  2. Absatz 2,Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;
    2. Ziffer 2
      bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, und FHG;
    3. Ziffer 3
      bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
    4. Ziffer 4
      bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
    5. Ziffer 5
      in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

Schlagworte

Berichtspflicht

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40230935

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P26/NOR40230935

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