Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Akkreditierung erlischt:
    1. Ziffer eins
      im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung.
  2. Absatz 2,Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;
    2. Ziffer 2
      bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, und FHStG;
    3. Ziffer 3
      bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
    4. Ziffer 4
      bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
    5. Ziffer 5
      in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

Schlagworte

Berichtspflicht

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P26/NOR40130548

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