Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Audit und Zertifizierung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Absatz 2, genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
    1. Ziffer eins
      Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
    2. Ziffer 2
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
    3. Ziffer 3
      Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
    4. Ziffer 4
      Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
    5. Ziffer 5
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 56, UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß Paragraph 9, FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, HG;
    6. Ziffer 6
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.
    Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.
  3. Absatz 3,Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
  5. Absatz 5,Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Absatz 2, letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Absatz 6, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
  7. Absatz 7,Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225347

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P22/NOR40225347

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