Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Audit und Zertifizierung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Absatz 2, genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Universitäten nach UG und DUK-Gesetz 2004 sowie Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach FHStG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
    1. Ziffer eins
      Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
    2. Ziffer 2
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung, Organisation und Administration und Personal;
    3. Ziffer 3
      Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
    4. Ziffer 4
      Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;
    5. Ziffer 5
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Lehrgängen zur Weiterbildung bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph 9, FHStG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, FHStG betrieben werden;
    6. Ziffer 6
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere zur Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung.
  3. Absatz 3,Die Konkretisierung der Prüfbereiche für Verfahren der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt durch Richtlinien des Boards.
  4. Absatz 4,Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
  5. Absatz 5,Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens zwei Jahre nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder die betreffende Agentur überprüft werden.
  6. Absatz 6,Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
  7. Absatz 7,Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40153059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P22/NOR40153059

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