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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

  • Strichaufzählung
    40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  • Strichaufzählung
    120 bis 130 ECTS-Credits für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunk im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);
  • Strichaufzählung
    60 bis 80 ECTS-Credits Schwerpunktsetzung (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Sonder- und Heilpädagogik, in Sozialpädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);
  • Strichaufzählung
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

  • Strichaufzählung
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  • Strichaufzählung
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;
  • Strichaufzählung
    falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

  • Strichaufzählung
    40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  • Strichaufzählung
    pro Studienfach 95 bis 100 ECTS-Credits für studienfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Credits für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);
  • Strichaufzählung
    oder statt 2. Studienfach Spezialisierungen im Umfang von 95 bis 100 ECTS Credtis (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.);
  • Strichaufzählung
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

  • Strichaufzählung
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  • Strichaufzählung
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;
  • Strichaufzählung
    im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Credits studienfachbezogene Teile pro Studienfach enthalten sein.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Zulassungsvoraussetzung:

  • Strichaufzählung
    Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

  • Strichaufzählung
    150 ECTS-Credits, die durch das facheinschlägige Studium angerechnet werden;
  • Strichaufzählung
    90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen angerechnet werden.
  • Strichaufzählung
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

  • Strichaufzählung
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  • Strichaufzählung
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;
  • Strichaufzählung
    Falls im Masterstudium pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) Zulassungsvoraussetzungen:

  • Strichaufzählung
    eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (z. B. Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.);
  • Strichaufzählung
    eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

  • Strichaufzählung
    60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  • Strichaufzählung
    120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Credits für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Credits angerechnet werden;
  • Strichaufzählung
    60 ECTS-Credits für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  • Strichaufzählung
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

  • Strichaufzählung
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  • Strichaufzählung
    Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung): Zulassungsvoraussetzungen:

  • Strichaufzählung
    Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Credits;
  • Strichaufzählung
    Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

  • Strichaufzählung
    180 ECTS-Credits, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;
  • Strichaufzählung
    60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;
  • Strichaufzählung
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

  • Strichaufzählung
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  • Strichaufzählung
    Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40153062

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