Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4

„Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Zulassungsvoraussetzung:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) Zulassungsvoraussetzungen:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung): Zulassungsvoraussetzungen:

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40153062