Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OSR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Schlagworte
Experte, Expertin
Im RIS seit
01.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Gesetzesnummer
20007382
Dokumentnummer
NOR40130513