OSR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2011,
Paragraph 7
30.07.2011
Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.