Bundesrecht konsolidiert

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Pflegefondsgesetz § 1

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45, erbracht.
  2. Absatz 2,Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
    1. Ziffer eins
      bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (Paragraph 3,) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
    2. Ziffer 2
      bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (Paragraph 3,), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,.
  3. Absatz 3,Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder
    1. Ziffer eins
      der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,

Schlagworte

Betreuungsdienstleistung, Ausbau

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/57/P1/NOR40259080

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