Bundesrecht konsolidiert

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Pflegefondsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 2, wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, erbracht.
  2. Absatz 2,Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
    1. Ziffer eins
      bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (Paragraph 3,) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
    2. Ziffer 2
      bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (Paragraph 3,), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,.

Schlagworte

Betreuungsdienstleistung, Ausbau

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40130491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/57/P1/NOR40130491

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