(2)Absatz 2,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist.Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.