Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Text

2. Hauptstück

Genehmigungskriterien

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
    2. Ziffer 2
      das vorgesehene Bestimmungsland,
    3. Ziffer 3
      der vorgesehene Endempfänger und
    4. Ziffer 4
      der vorgesehene Endverwendungszweck.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.