Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaftungsobergrenzengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
BHOG
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
Strafbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer seinen in Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 oder Paragraph 6, Absatz 3, normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
17.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
20007619
Dokumentnummer
NOR40134826