Bundeshaftungsobergrenzengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
Paragraph 5
01.01.2012
31.08.2012
Wer seinen in Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 oder Paragraph 6, Absatz 3, normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.