Bundesrecht konsolidiert

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Weltraumgesetz § 9

Kurztitel

Weltraumgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Register

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt ein Register für Weltraumgegenstände.
  2. Absatz 2,In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Artikel römisch eins, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,, als Startstaat angesehen wird.
  3. Absatz 3,Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.
  4. Absatz 4,Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Österreichs.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/132/P9/NOR40134343

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