(3)Absatz 3,Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Art. II Abs. 2 des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.