Kurztitel

Weltraumgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Register

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt ein Register für Weltraumgegenstände.
  2. Absatz 2,In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Artikel römisch eins, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,, als Startstaat angesehen wird.
  3. Absatz 3,Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.
  4. Absatz 4,Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Österreichs.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134343