(2)Absatz 2,In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Kompensation nach § 31 Abs. 11 und 13a ORF-G zu veröffentlichen.In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Kompensation nach Paragraph 31, Absatz 11 und 13 a ORF-G zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2024,)