Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1a haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte FörderungenZusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins a, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
aus den Fonds gemäß § 29, § 30 und § 33a des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,aus den Fonds gemäß Paragraph 29,, Paragraph 30 und Paragraph 33 a, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. xxx/2023 (Anm.: BGBl. I Nr. 163/2023),nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,), nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowienach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Kalenderhalbjahres gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Kalenderhalbjahres gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 50/2023)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023,)
(3)Absatz 3,In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen.