Bundesrecht konsolidiert

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Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder) Art. 2

Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2014

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Text

Artikel 2

Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, in besonderem Maße unterstützt werden soll.

Schlagworte

Tagesvater, Kinderbetreuungsangebot, Kinderbetreuung, Kinderbildungsangebot

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/120/A2/NOR40163682

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