Bundesrecht konsolidiert

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Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder) Art. 11

Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2011

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).
3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Text

Artikel 11

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
  2. Absatz 2,Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,In den Fällen gemäß Absatz 2, und 3 gelten abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 6, Absatz eins, die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
    2. Litera b
      von Artikel 6, Absatz 7, der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
    3. Litera c
      von Artikel 7, der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
    4. Litera d
      von Artikel 8, Absatz eins, der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
  5. Absatz 5,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitteilen.
  6. Absatz 6,Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/120/A11/NOR40132343

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