Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz 3, mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2016,).

3. zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12,

Text

Artikel 11

In-Kraft-Treten

  1. Absatz einsSind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
  2. Absatz 2Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  4. Absatz 4In den Fällen gemäß Absatz 2, und 3 gelten abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 6, Absatz eins, die entsprechenden Kindertagesheimstatistiken für den erstmaligen Vergleich;
    2. Litera b
      von Artikel 6, Absatz 7, der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung der Abrechnung;
    3. Litera c
      von Artikel 7, der 1. Jänner des Jahres des jeweiligen In-Kraft-Tretens;
    4. Litera d
      von Artikel 8, Absatz eins, der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
  5. Absatz 5Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
  6. Absatz 6Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132343