Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
21.12.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
29.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011
Gesetzesnummer
20007592
Dokumentnummer
NOR40134248