IFI-Beitragsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2011,
Paragraph 3
21.12.2011
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.