3. Abschnitt
Überprüfung von Emissionen
Überwachung von Emissionen von Anlagen“
„§ 7.Paragraph 7,
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.