3. Abschnitt
Überprüfung von Treibhausgasemissionen
Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen
§ 7.Paragraph 7,
Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen. Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.