(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung der §§ 49 Abs. 2, 49b, 50 Abs. 2, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 49, Absatz 2, 49 b, 50, Absatz 2, 52 a und 53 a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.