Neuerlassung von Zuteilungsbescheiden
§ 55.Paragraph 55,
Werden Zuteilungsbescheide gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5, 25 Abs. 5, 30 Abs. 4 oder 31 Abs. 7 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus § 17 Abs. 1 und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der §§ 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 oder 30 Abs. 4 gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen. Werden Zuteilungsbescheide gemäß Paragraphen 17, Absatz 3 und 4, 24 Absatz 4 und 5, 25 Absatz 5, 30, Absatz 4, oder 31 Absatz 7, durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus Paragraph 17, Absatz eins und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der Paragraphen 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, 26, Absatz eins, oder 30 Absatz 4, gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen.