(2)Absatz 2,Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.Für die Zwecke der Paragraphen 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Absatz eins, genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.