Absatz eins,Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß Paragraph 8,, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, sowie die Abgabeverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, gelten bis zum 31. Dezember 2026 für
- Ziffer einsalle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und
- Ziffer 2alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikel 349, AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR