Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026

Paragraph 53 c,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß Paragraph 8,, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, sowie die Abgabeverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, gelten bis zum 31. Dezember 2026 für
    1. Ziffer eins
      alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und
    2. Ziffer 2
      alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikel 349, AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR

als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, übermittelt werden.

  1. Absatz 2,Für die Zwecke der Paragraphen 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Absatz eins, genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259531