Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 52a

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Ziffer eins
      nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß Paragraph 37, ausübt, oder
    2. Ziffer 2
      einer Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins,, ausgenommen der Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz, nicht nachkommt, oder
    3. Ziffer 3
      eine Meldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
  2. Absatz 2,Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer eins, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.
  3. Absatz 3,Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 2, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.
  4. Absatz 4,Das Finanzvergehen nach Absatz eins, Ziffer 3, wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.
  5. Absatz 5,Die Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P52a/NOR40259529

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