Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Ziffer einsnach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß Paragraph 37, ausübt, oder
- Ziffer 2einer Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins,, ausgenommen der Verpflichtung nach Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz, nicht nachkommt, oder
- Ziffer 3eine Meldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.