§ 50.Paragraph 50,
Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 6, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen. Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz 6, 4, 6, 8, 9, Absatz 4, 10, Absatz 5, 24, 24 a, 24 b, 25, 25 a, 27 c, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.