Kostentragung
§ 50.Paragraph 50,
Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 9, 4, 6, 24, 25, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen. Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz 9, 4, 6, 24, 25, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.