Zugang zu Informationen
§ 47.Paragraph 47,
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beteiligen, und die Emissionsmeldungen gemäß § 9 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beteiligen, und die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.