Zugang zu Informationen
§ 47.Paragraph 47,
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.