Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 35

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,
    1. Litera a
      für das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen und
    2. Litera b
      für das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen
    abzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und den Paragraphen 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 12, Absatz 3 -, d, oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 3 -, d, oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.
  6. Absatz 6,In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.
  7. Absatz 7,Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Absatz 6, bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P35/NOR40259525

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