Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
13.12.2011
Außerkrafttretensdatum
22.12.2020
Abkürzung
EZG 2011
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
8. Abschnitt
Gutschriften
Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012
§ 35.Paragraph 35,
In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden. In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 genutzt werden.
Im RIS seit
13.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132388