für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde;