Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;
  2. Ziffer 2
    „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus
    1. Litera a
      Quellen in einer Anlage, oder
    2. Litera b
      einem Luftfahrzeug;
  3. Ziffer 3
    „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
  4. Ziffer 4
    „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  5. Ziffer 5
    „Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,
    Anmerkung, Litera a und b mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
    1. Litera c
      die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Ziffer 6, Litera c, gilt.
  6. Ziffer 6
    „Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“
    1. Litera b
      für den Zeitraum 2013 bis 2020
      1. Sub-Litera, a, a
        eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder
      2. Sub-Litera, b, b
        eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;
    2. Litera c
      für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde;
  7. Ziffer 7
    „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer 3, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
Anmerkung, Ziffer 8 und 9 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
  1. Ziffer 10
    „Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
  2. Ziffer 11
    „Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;
  3. Ziffer 11 a
    „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
    1. Litera a
      einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.
    2. Litera b
      ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikel 349, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;
  4. Ziffer 11 b
    „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748 aus 2009, über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, Amtsblatt Nummer L 219 vom 22.08.2009 Seite 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;
  5. Ziffer 12
    „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
  6. Ziffer 13
    „Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;
  7. Ziffer 14
    „Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde;
  8. Ziffer 15
    „Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.

Schlagworte

Linienverkehrsleistung

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P3/NOR40228818

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