für die Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Anlage, in der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde;für die Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Anlage, in der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde;