Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 5

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
  2. Absatz 2,Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Erreichung der in Paragraph 4, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
  3. Absatz 3,Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/107/P5/NOR40132778

Navigation im Suchergebnis