Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDen Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
  2. Absatz 2Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
    1. Ziffer eins
      die Erreichung der in Paragraph 4, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
  3. Absatz 3Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.