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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 22

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Langfristige und integrierte Planung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Ziel der langfristigen und integrierten Planung ist es,
    1. Ziffer eins
      die Ziele gemäß Paragraph 4,, insbesondere das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Energieträgern, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren zu unterstützen;
    2. Ziffer eins a
      die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 hinsichtlich
      1. Litera a
        der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
      2. Litera b
        der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
      3. Litera c
        sowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen
      zu planen;
    3. Ziffer 2
      die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraphen 63, ff herzustellen;
    4. Ziffer 3
      den Infrastrukturstandard gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, im Marktgebiet zu erfüllen;
    5. Ziffer 4
      die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf geplante und bereits beschlossene Netzerweiterungen und Netzertüchtigungen, inklusive des Zeitplanes der Investitionsprojekte, für den Markt zu erhöhen;
    6. Ziffer 5
      die Einspeisung und Versorgung mit erneuerbaren Gasen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Verteilergebietsmanager hat die Aufgabe, mindestens alle zwei Jahre eine langfristige und integrierte Planung mit Projekten für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Absatz eins, zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Verteilergebietsmanager festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten,
    2. Ziffer eins a
      der integrierte Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG,
    3. Ziffer 2
      angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs, des Speicherbedarfs und des grenzüberschreitenden Gasaustauschs unter Berücksichtigung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1999,, der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze, des koordinierten Netzentwicklungsplans, der Investitionspläne für Speicheranlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,,
    4. Ziffer 3
      die derzeitige Situation und Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie
    5. Ziffer 4
      die Zielsetzungen gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,In der Begründung des Antrages auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Alle Marktteilnehmer, der Regelzonenführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 60, ElWOG 2010 und Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 76, ElWOG 2010 haben dem Verteilergebietsmanager auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen und integrierten Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Verteilergebietsmanager kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige und integrierte Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5 a,Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation des koordinierten Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 63, Absatz 2, durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.
  7. Absatz 6,Die langfristige und integrierte Planung ist bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen und integrierten Planung dargestellten Projekte geeignet erscheinen, die in Absatz eins, genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden und die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, dem koordinierten Netzentwicklungsplan sowie dem Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 gegeben ist. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
  8. Absatz 7,Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige und integrierte Planung auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen und integrierten Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung erforderlich machen.
  9. Absatz 8,Im Falle von Kapazitätsengpässen an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen ist eine mögliche Erweiterung dieser Kapazitäten in der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.
  10. Absatz 9,Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen und integrierten Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236500

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